Bin ich versichert, wenn ich an COVID19 erkranke und meine Reise nicht antreten kann?
Ja. Wird eine epidemische oder pandemische Erkrankung wie COVID19 diagnostiziert, leistet die Allianz auch dann, wenn keine oder nur eine geringe gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt.Bin ich versichert, wenn eine Person aus meinem Risikopersonen-Bereich an COVID19 erkrankt und ich meine Reise nicht antreten kann?Ja. Wird eine epidemische oder pandemische Erkrankung wie COVID19 diagnostiziert, leistet die Allianz auch dann, wenn keine oder nur eine geringe gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt.Risikopersonen: Angehörige der versicherten Person wie Geschwister, Eltern, Großeltern, Onkel, Tante.Welche Personen gelten zum Risikopersonenbereich?Versicherte Person, Angehörige der versicherten Person (u.a. Ehegatte, Lebenspartner, deren Kinder), Geschwister, Eltern, Großeltern, Enkel, Onkel, Tanten, Schwiegerkinder, SchwägerFür einen Nachweis im Rahmen einer Reiserücktritt-Versicherung muss der Verwandtschaftsgrad dargestellt werden können und es muss eine entsprechende Bestätigung des Arztes bzw. des Gesundheitsamts vorliegen.Die Eltern eines Schülers haben vor der Klassenfahrt Angst vor einer Ansteckung an COVID19. Stellt dies ein versichertes Ereignis dar?Nein. Die Angst vor einer Ansteckung ist kein versichertes Ereignis.Was passiert wenn ich vor Abreise aufgrund einer Anordnung einer öffentlichen Behörde (mit Verdacht auf eine COVID19-Erkrankung) in Quarantäne geschickt werde?Dieser Fall stellt ein versichertes Ereignis dar und somit werden die geschuldeten Stornokosten erstattet. Achtung: Schulleitung ist keine öffentliche BehördeBei dem Vater von einem Schüler liegt ein COVID19-Verdachtsfall vor. Testergebnis liegt aber noch nicht vor. Der Schüler würde eigentlich auf Klassenfahrt fahren. Stellt dies bereits ein versichertes Ereignis für den Schüler dar?Nein, es liegt noch kein versichertes Ereignis vor, da es noch keine Anordnung zur Quarantäne von einer öffentlichen Behörde für den Schüler gibt.Eine Gruppe hat im Herbst 2020 für Juni 2021 eine Klassenfahrt gebucht. Im Dezember 2020 wurde die neue Versicherung inkl. COVID19-Leistungen zugebucht. Nun muss die Klassenfahrt storniert werden, da die Abschlussprüfungen verschoben wurden und genau der Reisetermin in diesen Zeitraum fällt. Liegt ein versichertes Ereignis vor?Nein, in diesem Fall liegt kein versichertes Ereignis vor. Laut Versicherungsbedingungen liegt ein versichertes Ereignis vor, wenn eine Wiederholungsprüfung unerwartet in die Zeit der versicherten Reise fällt.Beispiel: Am 01.03.2021 wird für eine Klasse eine Klassenfahrt gebucht (01.06.-05.06.2021)Die Klasse hat am 10.05.2021 eine Abschlussprüfung in Deutsch. Ein Schüler besteht nicht und muss wiederholen Wiederholungstermin ist am 02.06.2021Wenn ich an COVID19 erkranke und dadurch meine Rückreise nicht wie geplant antreten kann, werden dann die Mehrkosten der Rückreise bzw. des verlängerten Aufenthaltes erstattet? Wenn jemand an COVID19 erkrankt und die Rückreise nicht wie geplant antreten kann, übernimmt die Allianz die Mehrkosten für die Rückreise, nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten Reise.Bei den Rückreisekosten kann auch die Abholung durch die Eltern mit Bahn oder Auto (Zugticket / Benzinkosten nach Vorlage von Belegen (Achtung: keine KM-Pauschalte) / Mautkosten) erstattet werden.Wenn ich die Reise wegen persönlicher Quarantäne verlängern muss, übernimmt die Allianz die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft bis zu € 1.000,– je versicherter Person und Versicherungsfall.Bitte beachten: Die Übernachtungs-Kosten für die Eltern, wenn diese aufgrund der Entfernung vor Ort übernachten müssen und erst am nächsten Tag die Rückreise antreten können, werden bedingungsgemäß nicht übernommen. Dies bedarf eine Einzelfallbetrachtung und muss verhältnismäßig sein.Werden die Kosten für nicht in Anspruch genommene Leistungen (wie z.B. einen Skipass) übernommen?Die Allianz erstattet die Kosten für den Skipass, wenn der Schüler die Reise vorzeitig beenden muss. (Die Allianz erstattet den anteiligen Reisepreis. Dieser entspricht den gebuchten, aber nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort.) Die Allianz erstattet die Kosten jedoch nicht, wenn er vor Ort in Quarantäne bleiben muss, da dann die Reise nicht vorzeitig beendet wurde. Die Quarantäne entspricht nicht einer vorzeitigen Beendigung der Reise. Weitere Informationen: Allgemeine Versicherungsbedingungen, Reiseabbruch, §1.2Werden die Kosten für die nicht in Anspruch genommene Rückfahrt im Bus übernommen? Nein. Die anteiligen An- und Rückreisekosten werden nicht zusätzlich erstattet, da die Mehrkosten für die Rückreise zu einem späteren Zeitpunkt, nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten Reise, übernommen werden.Bin ich versichert, wenn ich selbst im Ausland an COVID19 erkranke?Ja. Die Allianz erstattet die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen im Ausland – einschließlich der Heilbehandlungen aufgrund einer epidemischen oder einer pandemischen Erkrankung wie COVID19.Bin ich versichert, wenn für das betroffene Land eine Reisewarnung ausgesprochen wurde? Beispiel: Wenn ich vor Ort z.B. in Italien am Gardasee bin, dann kommt am 2. Tag meines Aufenthalts eine Reisewarnung für den Gardasee, und dann erkranke ich am 3. Tag.Wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt, besteht kein Versicherungsschutz. Wenn die Kunden sich bei Bekanntgabe einer Reisewarnung bereits vor Ort befinden, endet der Versicherungsschutz 14 Tage nach Bekanntgabe der Reisewarnung. In dem Gardasee-Beispiel bin ich also ab dem 2. Tag (Beginn der Reisewarnung) noch 14 weitere Tage versichert.Wenn die Reise nicht beendet werden kann aus Gründen, die die Versicherungsnehmer nicht zu vertreten haben, sind diese über diesen Zeitraum von 14 Tagen hinaus versichert.Werden die Kosten für einen COVID19-Test im Ausland Bei eigener Erkrankung übernommen?Ja, im Falle einer medizinischen Notwendigkeit ist der COVID19-Test ein Teil der Behandlungskosten. Diese werden im Rahmen der Reise-Krankenversicherung erstattet.Werden die Kosten für einen vorsorglichen COVID19-Test für alle anderen Schüler in z.B. dem Mehrbettzimmer des betroffenen Schülers auch übernommen?Die Kosten für einen rein vorsorglich durchgeführten Test werden nicht übernommen. Die Kosten für den COVID19-Test werden übernommen, wenn dies medizinisch notwendig ist.
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